DBA Montenegro Artikel 17 RUHEGEHÄLTER, BGBl. III Nr. 51/2015, gültig ab 21.04.2015

Artikel 17 RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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