DBA Mexiko PROTOKOLL, BGBl. III Nr. 45/2010, gültig ab 01.07.2010

PROTOKOLL

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

1. Zur Auslegung des Abkommens

Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECDKommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:

a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECDMuster oder dessen Kommentar;

b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;

c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten des Abkommens übermittelt worden ist;

d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.

Der Kommentar - der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann - stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom dar.

2. Zum Missbrauchsbegriff des Abkommens

Spezielle Bestimmungen des Abkommens, die missbräuchliche internationale Gestaltungen einschränken und sie von den Abkommensvergünstigungen ausschließen sollen, sind nicht so auszulegen, als hinderten sie einen Vertragsstaat, in anderen Fällen, die nicht eigens unter eine bestimmte Missbrauchsklausel des Abkommens fallen, bei der Beurteilung des Sachverhalts die wirtschaftliche Betrachtungsweise oder die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Vermeidung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.

Die Vertragsstaaten können die Anwendung von Abkommensvergünstigungen versagen, wenn Gestaltungen zum Zweck einer missbräuchlichen Abkommensanwendung gewählt worden sind.

3. Zu Artikel 2

Es besteht Einvernehmen, dass das Abkommen auch für eine Steuer vom Vermögen gilt, die nach der Unterzeichnung des Abkommens von einem Vertragsstaat erhoben wird.

4. Zu Artikel 4

Der Ausdruck “ansässige Person” umfasst auch einen Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften.

5. Zu Artikel 4 Absatz 1

Es besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” bei Einkünften, die von einer Personengesellschaft, einem Nachlass oder einem Trust bezogen oder gezahlt werden, nur insoweit gilt, als die von der Personengesellschaft, dem Nachlass oder dem Trust bezogenen Einkünfte in diesem Staat als Einkünfte einer dort ansässigen Person besteuert werden, und zwar entweder bei der Personengesellschaft, dem Nachlass oder dem Trust selbst oder bei deren Gesellschaftern, den Begünstigten oder dem Besteller.

6. Zu Artikel 5 Absatz 3

Die in diesem Absatzes vorgesehenen Fristen können nicht durch eine Scheinvereinbarung zwischen verbundenen Unternehmen umgangen werden. In einem solchen Fall werden die Zeiträume der Tätigkeiten, die ein mit einem anderen Unternehmen im Sinne von Artikel 9 verbundenes Unternehmen ausübt, mit den Zeiträumen zusammengerechnet, in welchen das Unternehmen Tätigkeiten ausübt, sofern die Tätigkeiten der verbundenen Unternehmen in Zusammenhang stehen. In diesem Fall wird jedes der verbundenen Unternehmen so behandelt als habe es eine Betriebstätte, sofern die Dauer den in Artikel 5 Absatz 3 angeführten Zeitraum von sechs Monaten übersteigt.

7. Zu Artikel 5 Absatz 4 lit. e

Es besteht Einvernehmen, dass diese Bestimmung eine feste Geschäftseinrichtung umfasst, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, um für das Unternehmen Werbung, Erteilung von Informationen, wissenschaftliche Forschung oder Vorbereitung in Bezug auf die Platzierung von Darlehen oder ähnliche Tätigkeiten, die vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten darstellen, auszuüben.

8. Zu Artikel 7

a) In bezug auf Artikel 7 Absatz 1 gilt folgendes: Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebstätte verkauft werden, dürfen der Betriebstätte zugerechnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Betriebstätte in irgendeiner Weise an dieser Transaktion beteiligt war.

b) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Bauausführung oder Montage werden der Betriebstätte in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, nur die Gewinne zugerechnet, die sich aus der Tätigkeit der Betriebstätte als solcher ergeben. Werden im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit oder unabhängig davon Maschinen und Ausrüstungen vom Hauptsitz oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder einem Dritten geliefert, so wird den Gewinnen der Bauausführung oder Montage der Wert dieser Lieferungen nicht zugerechnet.

c) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Tätigkeit der Planung, der Bauausführung oder der Forschung erzielt sowie Einkünfte aus technischen Leistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte ausgeübt werden, werden dieser Betriebstätte nicht zugerechnet

9. Zu Artikel 8

Eine in Österreich ansässige Person, welche aus Mexiko Gewinne bezieht, die in Mexiko gemäß Artikel 8 des Abkommens nicht besteuert werden dürfen, ist von der mexikanischen Aktivensteuer hinsichtlich der zur Erzielung dieser Gewinne verwendeten Wirtschaftsgüter ausgenommen.

10. Zu Artikel 11

Bei missbräuchlicher Gestaltung werden Zinsen aus Gegenakkreditiven und im Zusammenhang mit Unterkapitalisierung nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates besteuert, aus dem die Zinsen stammen.

11. Zu Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 5

Es besteht Einvernehmen, dass in Fällen, in denen vom Hauptsitz eines Unternehmens eines der Staaten ein Darlehen vertraglich vereinbart wurde und nur ein Teil dieses Darlehens einer Betriebstätte dieses Unternehmens im anderen Vertragsstaat zugerechnet wird, oder in Fällen, in denen von diesem Hauptsitz ein Vertrag abgeschlossen wurde, wonach Lizenzgebühren gezahlt werden, und nur ein Teil dieses Vertrages dieser Betriebstätte zugerechnet wird, jener Teil dieses Darlehens oder dieses Vertrages als Schuld oder Vertrag gilt, der mit dieser Betriebstätte im Zusammenhang steht.

12. Zu Artikel 12

Es besteht Einvernehmen, dass die mexikanische Aktivensteuer ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens auch im Falle der Vermietung von Maschinen und ähnlichen Ausrüstungen, die von einer in Mexiko der Aktivensteuer unterliegenden Person benützt werden, erhoben werden darf. In diesem Fall rechnet Mexiko auf die von diesen Wirtschaftsgütern erhobene Aktivensteuer den Betrag an, der der Einkommensteuer entspricht, die von den Lizenzgebühren für die Zurverfügungstellung dieser Wirtschaftsgüter unter Anwendung des im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Steuersatzes zu erheben gewesen wäre, wenn das Abkommen nicht anwendbar wäre.

13. Zu Artikel 12 Absatz 3

1. Es gilt als vereinbart, dass Vergütungen für

a) den Empfang oder das Recht auf Empfang von Bild und/oder Ton zur Übertragung über

i) Satellit; oder

ii) Kabel, Glasfiberkabel oder ähnliche Technologie, oder

b) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Bild und/oder Ton im Zusammenhang mit Radio oder Fernsehen zur öffentlichen Ausstrahlung durch

i) Satellit; oder

ii) Kabel, Glasfiberkabel oder ähnliche Technologie

nach den Bestimmungen der Artikel 12 und 22 in dem Staat besteuert werden dürfen, aus dem sie stammen.

2. Der Ausdruck “Lizenzgebühren” umfasst auch Gewinne, die aus der Veräußerung von in diesem Absatz bezeichneten Rechten oder Vermögenswerten erzielt werden, soweit sie von deren Produktivität, Nutzung oder Veräußerung abhängen.

14. Zu Artikel 22

Es besteht Einvernehmen, dass der Begriff “mexikanische Steuer” im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b auch die gemäß Punkt 12 des Protokolls erhobene Aktivensteuer umfasst.

15. Zu Artikel 24

Ungeachtet anderer Abkommen, bei denen die Vertragsstaaten Vertragsparteien sind, werden steuerliche Maßnahmen zwischen den Vertragsstaaten einschließlich einer Meinungsverschiedenheit über die Anwendbarkeit dieses Abkommens ausschließlich nach dieser Bestimmung geregelt, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren.

16. Zu Artikel 25

1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e) den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 25 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 25 – neben den oben angeführten Grundsätzen – auch die aus den Kommentaren der OECD abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Unterzeichnet zu Mexiko-Stadt, am 13. April des Jahres zweitausendundvier, in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden hinsichtlich dieses Protokolls geht der englische Text vor.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-76665