Artikel 8 SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Gewinne umfassen keine Gewinne aus der Bereitstellung von Unterkunfts- oder Transportmöglichkeiten, ausgenommen jene aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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