TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
DBA Mexiko (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Mexiko; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)) Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BGBl. III Nr. 142/2004, gültig ab 01.01.2005

Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck “Mexiko” die Vereinigten Mexikanischen Staaten; im geografischen Sinn umfasst er das Gebiet der Vereinigten Mexikanischen Staaten sowie die integrierenden Bestandteile der Föderation, die Inseln, einschließlich der Riffe und Sandbänke in den angrenzenden Gewässern, die Inseln Guadalupe und Revillagigedo, den Festlandsockel, den Meeresgrund und den Meeresuntergrund der Inseln, Sandbänke und Riffe, die maritimen Hoheitsgewässer und die Inlandsgewässer und darüber hinaus die Gebiete, über die Mexiko in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen des Meeresgrundes, Meeresuntergrundes und der darüber liegenden Gewässer ausüben darf, sowie den zum Staatsgebiet gehörenden Luftraum in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die das Völkerrecht vorsieht.

b) bedeutet der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;

c) bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat”, je nach Zusammenhang, Mexiko oder Österreich;

d) umfasst der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem in einem Vertragsstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

h) bedeutet der Ausdruck “Staatsangehörige”:

(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere

Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

i) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”:

(i) in Mexiko: das Bundesministerium für Finanzen und Öffentliches Kreditwesen;

(ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen

bevollmächtigten Vertreter;

j) bezieht sich der Ausdruck “Unternehmen” auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

k) schließt der Ausdruck “Geschäftstätigkeit” auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAA-76665