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DBA Mexiko (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Mexiko; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)) Artikel 24 VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN, BGBl. III Nr. 142/2004, gültig ab 01.01.2005

Artikel 24 VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird, sofern die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats innerhalb von viereinhalb Jahren ab dem Fälligkeitstag oder dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im anderen Staat vom Fall in Kenntnis gesetzt wird, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist. In diesem Fall ist die Verständigungsregelung innerhalb von zehn Jahren ab dem Fälligkeitstag oder dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im anderen Staat durchzuführen, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist, oder innerhalb eines längeren Zeitraumes, wenn das innerstaatliche Recht des anderen Staates dies gestattet.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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