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DBA Mexiko (Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Mexiko; Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)) Artikel 13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN, BGBl. III Nr. 142/2004, gültig ab 01.01.2005

Artikel 13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Rechten an einer Gesellschaft, deren Vermögen vorwiegend, unmittelbar oder mittelbar, aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in einem Vertragsstaat liegt, oder einem anderen Recht, das zu diesem unbeweglichen Vermögen gehört, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes wird unbewegliches Vermögen, das von einer Gesellschaft bei ihrer gewerblichen, kaufmännischen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit oder bei der Ausübung einer selbständigen Arbeit verwendet wird, nicht berücksichtigt.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Gesellschaft dürfen in diesem Staat besteuert werden. Diese Steuer darf aber 20 vom Hundert der steuerpflichtigen Gewinne nicht übersteigen.

(4) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(5) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, erzielt, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(6) Gewinne aus der Veräußerung des in Punkt 13 Absatz 2 des Protokolls (Zu Artikel 12 Absatz 3) oder in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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