DBA Mexiko Artikel 11 ZINSEN, BGBl. III Nr. 142/2004, gültig ab 01.01.2005

Artikel 11 ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Zinsen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist, wenn:

a) der Nutzungsberechtigte ein Vertragsstaat oder eine Gebietskörperschaft ist;

b) die Zinsen von einem in Buchstaben a genannten Rechtsträger gezahlt werden;

c) der Nutzungsberechtigte eine anerkannte Pensionskasse ist, sofern deren Einkünfte generell von der Besteuerung in diesem Staat befreit sind;

d) die Zinsen aus Österreich stammen und für Darlehen oder für Kredite mit einer Laufzeit von mindestens 3 Jahren gezahlt werden, die von der Banco Nacional de Comercio Exterior, S.N.C., Nacional Financiera, S.N.C. oder Banco Nacional de Obras y Servicios Públicos, S.N.C., gewährt, garantiert oder besichert werden;

e) die Zinsen aus Mexiko stammen und für Darlehen oder für Kredite mit einer Laufzeit von mindestens 3 Jahren gezahlt werden, die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft gewährt, garantiert oder besichert werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Zinsen” bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie andere Einkünfte, die auf Grund der Steuergesetze des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, als Einkünfte aus Darlehen behandelt werden. Der Ausdruck “Zinsen” umfasst jedoch nicht Einkünfte, die gemäß Artikel 10 Absatz 3 als Dividenden gelten. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, ganz gleich aus welchem Grund, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(8) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, vorwiegend mit der Absicht geschaffen oder übertragen wurde, aus diesem Artikel Nutzen zu ziehen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts des Vertragsstaats, aus dem die Zinsen stammen. Wenn ein Vertragsstaat die Anwendung dieses Absatzes beabsichtigt, so wird seine zuständige Behörde mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats darüber im Voraus beraten.

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