Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, dürfen in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden; die in diesem anderen Staat von diesen Gewinnen zu erhebende Steuer wird jedoch um einen Betrag in Höhe von 50 vom Hundert dieser Steuer vermindert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinnanteile aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen aus einer Beteiligung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
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