DBA Malaysia Artikel 5 Betriebstätte, BGBl. Nr. 664/1990, gültig ab 01.12.1990

Artikel 5 Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, einschließlich der Gewinnung von Holz oder anderen forstwirtschaftlichen Produkten, und

g) eine Farm oder Plantage.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.

(4) Als Betriebstätten gelten nicht:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die aus schließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es in diesem anderen Staat eine Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit einer in diesem anderen Staat unterhaltenen Bauausführung oder Montage ausführt, deren Dauer sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres überschreitet.

(6) Ist eine Person (mit Ausnahme eines Maklers, Kommissionärs oder eines anderen unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7) in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so wird sie so behandelt, als habe sie im erstgenannten Staat eine Betriebstätte, wenn

a) sie im erstgenannten Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen und sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen;

b) sie im erstgenannten Staat Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens unterhält, aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Aufträge erfüllt.

(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

Wird jedoch die Tätigkeit dieses Vertreters zur Gänze oder fast zur Gänze für dieses Unternehmen ausgeübt, wird er nicht als unabhängiger Vertreter angesehen, wenn die Beziehungen zwischen dem Vertreter und dem Unternehmen nicht den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen.

(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

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