DBA Malaysia Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen, BGBl. Nr. 664/1990, gültig ab 01.12.1990

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Malaysia“ den malaysischen Bund und umfaßt die angrenzenden Hoheitsgewässer und das Gebiet des Festlandsockels und der darüberliegenden Gewässer, in dem Malaysia seine Hoheitsrechte in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem Recht Malaysias ausübt;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nachdem, Malaysia oder Österreich;

d) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen, die für die Besteuerung als Steuersubjekte behandelt werden;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nachdem, malaysische Steuer oder österreichische Steuer;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:

i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;

ii) juristische Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und andere Körperschaften, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;

i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Malaysia den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Österreich den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Übereinkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Übereinkommen gilt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAA-76661