Artikel 28 Kündigung
Dieses Übereinkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach dem Jahr 1990 schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) in Malaysia:
auf das Veranlagungsjahr, das am 1. Jänner des auf das Kalenderjahr, in dem die Kündigung erfolgt ist, zweitfolgenden Kalenderjahres beginnt, sowie auf die folgenden Veranlagungsjahre;
b) in Österreich:
auf das Steuerjahr, das am 1. Jänner des auf das Kalenderjahr, in dem die Kündigung erfolgt ist, folgenden Kalenderjahres beginnt, sowie auf die folgenden Steuerjahre.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am , in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache, Bahasa Malaysia und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens ist der englische Text maßgebend.
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