Artikel 23 Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er
a) einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewahrt;
b) Malaysia, in Malaysia nicht ansässigen österreichischen Staatsangehörigen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die nach dem im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gültigen Recht nur malaysischen Staatsangehörigen, die nicht in Malaysia ansässig sind, gewährt werden.
(5) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragsstaat, den Genuß von Steuerbegünstigungen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Staat auf seine Staatsangehörigen zu beschränken, vorausgesetzt, daß diese Steuerbegünstigungen nicht Staatsangehörigen eines dritten Staates gewährt wurden.
(6) Im Sinne dieses Artikels bezieht sich der Ausdruck „Besteuerung“ auf Steuern, für die das Übereinkommen gilt.
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