DBA Malaysia Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung, BGBl. Nr. 664/1990, gültig ab 01.12.1990

Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) In Malaysia wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Gemäß dem Recht Malaysias betreffend die Anrechnung von Steuern anderer Staaten als Malaysia auf die malaysische Steuer wird die österreichische Steuer, die nach dem Recht Österreichs und in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen von einer in Malaysia ansässigen Person von aus Österreich stammenden Einkünften erhoben wird, auf die malaysische Steuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, angerechnet. Bestehen diese Einkünfte in Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Malaysia ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert der Stimmanteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören, wird bei der Steueranrechnung auch jene österreichische Steuer berücksichtigt, die von dieser Gesellschaft in bezug auf das Einkommen erhoben wurde, aus dem die Dividenden gezahlt wurden. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten malaysischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

b) Im Sinne der lit. a umfaßt der Ausdruck „österreichische Steuer“ nicht die Gewerbesteuer, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als dem Ertrag erhoben wird.

(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Übereinkommen in Malaysia besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus. Darüber hinaus sind Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft zahlt, die seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens der letztgenannten Gesellschaft maßgebenden Zeitpunkt am Grund- oder Stammkapital der die Dividenden zahlenden erstgenannten Gesellschaft mindestens zu 25 vom Hundert beteiligt ist, von der österreichischen Körperschaftsteuer befreit, die von der die Dividenden empfangenden letztgenannten Gesellschaft erhoben wird.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Absätzen 2 der Artikel 8, 11 und 12 und nach Artikel 21 in Malaysia besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Malaysia gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Malaysia bezogenen Einkünfte entfällt. Dies gilt auch für Dividenden (ausgenommen jene, die in Absatz 2 lit. a behandelt werden), die unter Artikel 10 Absatz 3 fallen, und für Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen.

c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach diesem Übereinkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 lit. b umfaßt der Ausdruck „in Malaysia gezahlte Steuer“

a) in bezug auf Dividenden, die von einer in Malaysia ansässigen Gesellschaft bezogen werden, den Betrag der malaysischen Steuer, die geschuldet würde, wenn diese Einkünfte nicht auf Grund einer nach den malaysischen Gesetzen betreffend die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Malaysia in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gültigen Fassung oder nach anderen Bestimmungen, die in Malaysia nachträglich in Abänderung oder Ergänzung dieser Gesetze eingeführt wurden und die im wesentlichen ähnlicher Art sind, von der Besteuerung ausgenommen oder steuerlich begünstigt wären, vorausgesetzt, daß die gemäß Absatz 3 gewährte Anrechnung auf die österreichische Steuer 40 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht über steigt;

b) in bezug auf Zinsen, auf die Artikel 11 Absatz 3 anzuwenden ist, einen Betrag, der 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, die in Malaysia ohne die gemäß diesem Absatz gewährte Befreiung steuerpflichtig wären, nicht übersteigt.

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