DBA Malaysia Artikel 21 Andere Einkünfte, BGBl. Nr. 664/1990, gültig ab 01.12.1990

Artikel 21 Andere Einkünfte

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Übereinkommens nicht behandelt wurden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, diese Einkünfte stammen aus Quellen des anderen Vertragsstaates; in diesem Fall dürfen sie auch in diesem anderen Staat besteuert werden.

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