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DBA Malaysia Artikel 20 Lehrer und Forscher, BGBl. Nr. 664/1990, gültig ab 01.12.1990

Artikel 20 Lehrer und Forscher

(1) Eine in einem Vertragsstaat unmittelbar vor ihrem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person, die sich in diesem anderen Staat auf Einladung einer Universität, eines Colleges, einer Schule oder anderen ähnlichen Erziehungseinrichtung während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren ausschließlich zum Zwecke der Lehre oder Forschung an dieser Erziehungseinrichtung aufhält, ist in diesem anderen Staat hinsichtlich der Vergütungen, die sie für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit erhält und die im erstgenannten Vertragsstaat steuerpflichtig sind, von der Besteuerung ausgenommen.

(2) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Einkünfte aus einer Forschungstätigkeit, die hauptsächlich zum persönlichen Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen unternommen wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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