Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Übereinkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.
(2) Zu den Steuern, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, gehören:
a) in Malaysia:
i) die Einkommensteuer (income tax) sowie
die Mehrgewinnsteuer (excess profit tax);
ii) die Ergänzungsteuer zur Einkommensteuer (Entwicklungsteuer, development tax); und
iii) die Steuer auf Einkünfte aus Öl (petroleum income tax) (im folgenden als „malaysische Steuer“ bezeichnet);
b) in Österreich:
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Aufsichtsratsabgabe; und
iv) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
(3) Das Übereinkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art vom Einkommen, die nach der Unterzeichnung des Übereinkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
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