DBA Malaysia Artikel 19 Studenten, BGBl. Nr. 664/1990, gültig ab 01.12.1990

Artikel 19 Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner Ausbildung steht.

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