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DBA Malaysia Artikel 17 Ruhegehälter und Renten, BGBl. Nr. 664/1990, gültig ab 01.12.1990

Artikel 17 Ruhegehälter und Renten

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit oder Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

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