DBA Malaysia Artikel 16 Künstler und Sportler, BGBl. Nr. 664/1990, gültig ab 01.12.1990

Artikel 16 Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet des Artikels 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen oder Gewinne, die für Tätigkeiten bezogen werden, die in einem Vertragsstaat ausgeübt werden, wenn der Aufenthalt in diesem Staat direkt oder indirekt zur Gänze oder wesentlich aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstützt wird.

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