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DBA Malaysia Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, BGBl. Nr. 664/1990, gültig ab 01.12.1990

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden. Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen jedoch nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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