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DBA Malaysia Artikel 11 Zinsen, BGBl. Nr. 664/1990, gültig ab 01.12.1990

Artikel 11 Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die einem in Österreich ansässigen Nutzungsberechtigten zufließen, von der malaysischen Steuer befreit, wenn die Darlehens- oder sonstige Schuld, hinsichtlich der die Zinsen gezahlt werden, eine genehmigte Anleihe im Sinne des § 2 Abs. 1 des malaysischen Einkommensteuergesetzes 1967 ist.

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 ist die Regierung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat von der Steuer auf Zinsen befreit, die der Regierung aus diesem anderen Staat zufließen.

(5) Im Sinne des Absatzes 4 bedeutet der Ausdruck „Regierung“

a) im Falle Malaysias die Regierung von Malaysia und umfaßt

i) die Regierungen der Staaten;

ii) die Gebietskörperschaften;

iii) die Körperschaften öffentlichen Rechts; und

iv) die Bank Negara Malaysia;

b) im Falle Österreichs die Republik Österreich einschließlich ihrer Gebietskörperschaften und umfaßt auch die „Österreichische Kontrollbank AG“.

(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen.

(7) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(8) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(9) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens besteuert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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