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DBA Malaysia Artikel 10 Dividenden, BGBl. Nr. 664/1990, gültig ab 01.12.1990

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Malaysia ansässige Person zahlt, dürfen in Österreich nach dem Recht Österreichs besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft an einen in Österreich ansässigen Nutzungsberechtigten zahlt, sind in Malaysia von jeder Steuer befreit, die auf Dividenden zusätzlich zur Steuer auf das Einkommen der Gesellschaft erhoben wird. Dieser Absatz läßt die Bestimmungen des malaysischen Rechts unberührt, wonach die Steuer auf Dividenden, die von einer in Malaysia ansässigen Gesellschaft gezahlt werden und von denen malaysische Steuer einbehalten wurde oder als einbehalten gilt, unter Bezugnahme auf den im malaysischen Veranlagungsjahr, das dem Jahr der Dividendenzahlung unmittelbar folgt, gültigen Steuersatz angepaßt werden kann.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Einkünfte oder Gewinne aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft an im anderen Staat nicht ansässige Personen gezahlten Dividenden besteuern, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Einkünften oder Gewinnen bestehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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