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DBA Litauen Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BGBl. III Nr. 209/2005, gültig ab 17.11.2005

Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Litauen“ die Republik Litauen und, im geographischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Republik Litauen und alle an die Hoheitsgewässer der Republik Litauen angrenzenden Gebiete, in denen Litauen nach dem Recht der Republik Litauen und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Litauen;

d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

(i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

(ii) in Litauen: den Minister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

i) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft, Personenvereinigung und andere Rechtsträger, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

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