Artikel 21 TÄTIGKEITEN VOR DER KÜSTE
(1) Dieser Artikel gilt ungeachtet der Artikel 4 bis 20 dieses Abkommens.
(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „Tätigkeiten vor der Küste“ die in einem Vertragsstaat vor der Küste ausgeübten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und ihrer in diesem Staat gelegenen Bodenschätze stehen.
(3) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat Tätigkeiten vor der Küste ausübt, wird, vorbehaltlich des Absatzes 4, so behandelt, als übte sie im anderen Staat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder feste Einrichtung aus.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Tätigkeiten vor der Küste insgesamt nicht länger als 30 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden. Im Sinne dieses Absatzes
a) gelten Tätigkeiten vor der Küste, die von einer Person ausgeübt werden, die mit einer anderen Person verbunden ist, dann als von der anderen Person ausgeübt, wenn die in Rede stehenden Tätigkeiten im Wesentlichen die gleichen sind, die von der erstgenannten Person ausgeübt werden, jedoch nur insoweit, als diese Tätigkeiten gleichzeitig als ihre eigenen Tätigkeiten ausgeübt werden;
b) gilt eine Person dann als mit einer anderen Person verbunden, wenn eine unmittelbar oder mittelbar von der anderen kontrolliert wird oder wenn beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person oder dritten Personen kontrolliert werden.
(5) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit Tätigkeiten bezieht, die im anderen Vertragsstaat vor der Küste ausgeübt werden, dürfen insoweit im anderen Staat besteuert werden, als die Dienste im anderen Staat vor der Küste geleistet werden. Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn die unselbständige Arbeit für einen Arbeitgeber, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und insgesamt nicht länger als 30 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt wird.
(6) Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus der Veräußerung von
a) Erforschungs- oder Ausbeutungsrechten oder
b) im anderen Vertragsstaat gelegenem Vermögen, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten vor der Küste benutzt wird, die im anderen Staat ausgeübt werden, oder
c) Anteilen, deren Wert zur Gänze oder überwiegend unmittelbar oder mittelbar auf solche Rechte oder solches Vermögen oder auf die Summe solcher Rechte und solchen Vermögens zurückzuführen ist,
dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „Erforschungs- oder Ausbeutungsrechte“ Rechte an Vermögenwerten, die durch im anderen Vertragsstaat vor der Küste ausgeübte Tätigkeiten entstehen, oder Rechte an den Früchten oder dem Nutzen aus diesen Vermögenswerten.
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