DBA Litauen Artikel 18 RUHEGEHÄLTER, BGBl. III Nr. 209/2005, gültig ab 17.11.2005
Artikel 18 RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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