1. Zusatzprotokoll
Anläßlich des heute zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschloßenen Protokolls zur Abänderung des Abkommens vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben beide Staaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.
1) Zu Artikel 4 (Steuerlicher Wohnsitz) und Artikel 26 (Einschränkung des Geltungsbereichs):
Es besteht Einvernehmen darüber, daß Personen, die (wie z. B. Privatvermögensstrukturen liechtensteinischen Rechts) ausschließlich der Mindestertragssteuer in Liechtenstein unterliegen, nicht als im Fürstentum Liechtenstein ansäßig gelten. Artikel 26 des Abkommens vom findet im Geltungsbereich des liechtensteinischen Steuergesetzes vom unverändert Anwendung.
2) Zu Artikel 25a (Informationsaustausch):
Es besteht Einvernehmen darüber, daß für Zwecke des Abkommens
a) die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung stellt, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
1. die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
2. eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
3. den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
4. die Gründe für die Annahme, daß die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
5. soweit bekannt, den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
6. eine Erklärung, daß der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden;
7. den Zeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;
8. die Gründe für die Annahme, daß die erbetenen Auskünfte für die Durchführung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaates in Bezug auf die unter Unterabsatz (1) bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
9. eine Erklärung, daß das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaates entspricht, daß die erbetenen Auskünfte, würden sie sich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaates befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaates nach dem Recht und im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaates eingeholt werden könnten und daß das Ersuchen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
b) die in Artikel 25a vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“);
c) Artikel 25a Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen;
d) alle erhaltenen Informationen von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vertraulich zu behandeln sind.
3) Zu Artikel 25a (Informationsaustausch) und Artikel 25b (Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern):
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die in diesem Abkommen vereinbarten Regelungen der Artikel 25a (Informationsaustausch) und 25b (Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern) vollinhaltlich dem Begriff der umfaßenden Amts- und Vollstreckungshilfe im Sinne des österreichischen Rechts entsprechen. Die im Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern getroffenen Vereinbarungen bleiben dadurch unberührt.
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