DBA Liechtenstein Schlußprotokoll, BGBl. Nr. 24/1971, gültig ab 07.12.1970

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Zu den Artikeln 1, 4, 12 Absatz 2 und 26:

Über das Vorliegen der nach den Artikeln 1, 4, 12 Absatz 2 und 26 für die Anwendung des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen werden von den Abgabenbehörden auf Verlangen des Abgabepflichtigen Bestätigungen ausgestellt.

Zu den Artikeln 10, 11 und 12:

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten werden im gegenseitigen Einvernehmen und in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften regeln, wie die in den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 vorgesehenen Begrenzungen der Steuersätze durchzuführen sind.

Zu Artikel 15 Absatz 4:

Die Abgabenbehörden des Vertragstaates, in dem der Arbeitsort liegt, werden den Grenzgängern jährlich eine Bestätigung über die Höhe der im Abzugsweg einbehaltenen Steuern ausstellen .

Zu den Artikeln 16 und 23:

Absatz 2 findet keine Anwendung auf Einkünfte im Sinn des Artikels 16, die eine in Österreich ansässige natürliche Person von einer in Liechtenstein ansässigen Gesellschaft bezieht, wenn der Empfänger der Einkünfte in dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Zeitpunkt liechtensteinischer Staatsangehöriger war und das Rechtsverhältnis, aus dem diese Einkünfte gezahlt werden, in diesem Zeitpunkt bestanden hat.

Geschehen in Vaduz, am fünften November eintausendneunhundertundneunundsechzig in zweifacher Urschrift.

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