DBA Liechtenstein Artikel 8 EISENBAHNUNTERNEHMEN, BGBl. Nr. 24/1971, gültig ab 07.12.1970
Artikel 8 EISENBAHNUNTERNEHMEN
Gewinne aus dem Betrieb von Eisenbahnunternehmen eines der beiden Vertragstaaten, die ihren Betrieb auf das Gebiet des anderen Vertragstaates ausdehnen, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76658