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DBA Liechtenstein Artikel 8 EISENBAHNUNTERNEHMEN, BGBl. Nr. 24/1971, gültig ab 07.12.1970

Artikel 8 EISENBAHNUNTERNEHMEN

Gewinne aus dem Betrieb von Eisenbahnunternehmen eines der beiden Vertragstaaten, die ihren Betrieb auf das Gebiet des anderen Vertragstaates ausdehnen, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

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