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DBA Liechtenstein Artikel 3 ALLGEMEINE DEFINITIONEN, BGBl. Nr. 24/1971, gültig ab 07.12.1970

Artikel 3 ALLGEMEINE DEFINITIONEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

1. in Österreich: der Bundesminister für Finanzen,

2. in Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

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