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DBA Liechtenstein Artikel 28 AUSSERKRAFTTRETEN, BGBl. Nr. 24/1971, gültig ab 07.12.1970

Artikel 28 AUSSERKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit nach Ablauf des Kalenderjahres erhoben werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Vaduz, am fünften November eintausendneunhundertundneunundsechzig in zweifacher Urschrift.

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