Artikel 26 EINSCHRÄNKUNG DES GELTUNGSBEREICHES
Dieses Abkommen findet auf Gesellschaften und Treuhandvermögen, die nach dem liechtensteinischen Steuerrecht von einer Vermögens-, Erwerbs- und Ertragsteuer befreit sind (auf Grund von Artikel 83 und 84 des Steuergesetzes vom ) nur insoweit Anwendung, als an solchen Gesellschaften oder Treuhandvermögen in Liechtenstein ansässige natürliche Personen oder Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des liechtensteinischen öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt oder begünstigt sind.
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