Artikel 22 VERMÖGEN
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet. Dasselbe gilt für Beteiligungen als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen.
(3) Vermögen von Eisenbahnunternehmen eines der beiden Vertragstaaten, die ihren Betrieb auf das Gebiet des anderen Vertragstaates ausdehnen, darf nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
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