Artikel 20 STUDENTEN
(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
(2) Vergütungen, die die in Absatz 1 genannten Personen für eine unselbständige Tätigkeit beziehen, die in dem anderen Staat ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, praktische Berufserfahrung zu erwerben, und deren Dauer einen Zeitraum von 183 Tagen im Steuerjahr nicht überschreitet, dürfen in diesem Staat nicht besteuert werden.
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