zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
DBA Liechtenstein Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN, BGBl. Nr. 24/1971, gültig ab 07.12.1970

Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und außerordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich:

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Vermögensteuer;

iv) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;

v) der Beitrag vom Einkommen zum Katastrophenfonds;

vi) die Sonderabgabe vom Einkommen;

vii) der Beitrag vom Vermögen zum Katastrophenfonds;

viii) die Sonderabgabe vom Vermögen;

ix) die Aufsichtsratsabgabe;

x) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;

xi) die Grundsteuer;

xii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

xiii) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

xiv) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;

xv) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;

b) in Liechtenstein:

i) die Erwerbssteuer;

ii) die Gesellschaftssteuern;

iii) die Grundstücksgewinnsteuer;

iv) die Vermögensteuer;

v) die Couponsteuer.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76658