DBA Liechtenstein Artikel 18 RUHEGEHÄLTER, BGBl. Nr. 24/1971, gültig ab 07.12.1970
Artikel 18 RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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