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DBA Liechtenstein Artikel 17 KÜNSTLER UND SPORTLER, BGBl. Nr. 24/1971, gültig ab 07.12.1970

Artikel 17 KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Fließen Einkünfte in bezug auf persönlich ausgeübte Tätigkeiten der im Absatz 1 genannten Personen nicht diesen selbst, sondern anderen Personen zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit dieser Personen ausgeübt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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