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DBA Lettland Artikel 8 SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT, BGBl. III Nr. 76/2007, gültig ab 16.05.2007

Artikel 8 SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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