Artikel 30 KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr Anwendung:
a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, lettischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
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