Artikel 29 IN-KRAFT-TRETEN
(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
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