DBA Kuwait Protokoll, BGBl. III Nr. 30/2004, gültig ab 01.03.2004

Protokoll

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Staates Kuwait haben anlässlich der Unterzeichung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen in Wien am , welcher dem 2. Rabi II 1423 H entspricht, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die ein integrierender Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 4:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass als öffentliche Einrichtung Kuwaits im Sinn des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels die folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen sind, die vollständig im Eigentum des Staates Kuwait stehen und von ihm beherrscht werden:

- die Zentralbank von Kuwait (the Central Bank of Kuwait)

- öffentliche Körperschaften,

- Behörden,

- Regierungsstellen,

- Stiftungen,

- Entwicklungsfonds.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels können weitere Einrichtungen als öffentliche Einrichtungen anerkannt werden.

2. Zu Artikel 5:

a) Es gilt als vereinbart, dass betreffend Absatz 5 dieses Artikels ein unabhängiger Vertreter eine Person ist, die Geschäfte und Verträge im eigenen Namen abschließt und nicht auf irgendeine Art für ein Unternehmen handelt; eine Vollmacht, im Namen eines Unternehmens Verträge abzuschließen, wird auch dann gewöhnlich ausgeübt, wenn verschiedene Personen auf Grund einer Vollmacht für das Unternehmen tätig sind.

b) Eine Person im Sinne des Absatzes 6 muss sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich von dem Unternehmen unabhängig sein und im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln, wenn sie für das Unternehmen tätig ist.

3. Zu den Artikeln 5, 7 und 9:

Einer Bauausführung, Einrichtung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Bauausführung, Einrichtung oder Montage befindet, nur die Gewinne zugerechnet werden, die aus der Bauausführung, Einrichtung oder Montage selbst stammen. Das bedeutet, dass insbesondere

a) Gewinne, die aus einer mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden oder davon unabhängigen Warenlieferung der Hauptbetriebstätte oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder eines Dritten stammen, der Bauausführung, Einrichtung oder Montage nicht zuzurechnen sind;

b) Gewinne, die aus Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten, sowie aus technischen Dienstleistungen stammen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine Bauausführung, Einrichtung oder Montage im anderen Staat erbringt, dieser Bauausführung, Einrichtung oder Montage nicht zuzurechnen sind, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des anderen Vertragsstaats ausgeübt werden.

4. Zu Artikel 7:

In Bezug auf Absatz 1 dieses Artikels gelten Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen als Unternehmensgewinne, auf die Artikel 7 anzuwenden ist.

5. Zu Artikel 8:

Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, die beim Fischfang, für Baggerarbeiten oder für den Schleppdienst eingesetzt sind, fallen unter Absatz 1 dieses Artikels.

6. Zu Artikel 9:

Artikel 9 ist ungeachtet des innerstaatlichen Rechts anzuwenden, sofern ein annehmbarer eindeutiger Beweis erbracht werden kann und die Festsetzung der Gewinne internationaler Praxis entspricht.

7. Zu den Artikeln 15 und 19:

Angestellte der „Kuwait Airways“ und von Schiffen, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sind, sofern sie Staatsangehörige Kuwaits sind, von der österreichischen Steuer auf Vergütungen, die in Österreich erzielt werden, befreit; Angestellte österreichischer Unternehmen, die in der internationalen Luftfahrt tätig sind, sind von der kuwaitischen Steuer auf Vergütungen, die in Kuwait erzielt werden, befreit, sofern sie österreichische Staatsangehörige sind.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Wien in zwei Urschriften am , welcher dem 2. Rabi II 1423 H entspricht, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

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