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DBA Kuwait Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BGBl. III Nr. 30/2004, gültig ab 01.03.2004

Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Kuwait“ den Staat Kuwait und schließt jedes Gebiet außerhalb des Küstenmeeres mit ein, das in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach den kuwaitischen Rechtsvorschriften als ein Gebiet bezeichnet wurde oder bezeichnet werden kann, in dem Kuwait Hoheitsrechte oder Rechtsprechung ausüben darf;

c) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Kuwait;

d) bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i) in Bezug auf Österreich alle natürlichen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in Österreich geltenden Recht errichtet worden sind;

ii) in Bezug auf Kuwait alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit Kuwaits besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in Kuwait geltenden Recht errichtet worden sind;

h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleistung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:

i) in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Kuwait den Minister der Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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