Artikel 28 VERSCHIEDENES
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Begrenzungen und Befreiungen durchzuführen sind.
2. Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen in Bezug auf die vom anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungsübung vorgesehenen steuerlichen Förderungsmaßnahmen, Investitionsbegünstigungen, Befreiungen und Freibeträgen.
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