DBA Kuwait Artikel 24 GLEICHBEHANDLUNG, BGBl. III Nr. 30/2004, gültig ab 01.03.2004

Artikel 24 GLEICHBEHANDLUNG

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 berührt dieser Artikel nicht das Recht der beiden Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht oder der Verwaltungsübung eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Vertragsstaat ansässig sind, eine Steuerbefreiung oder -herabsetzung zu gewähren. Eine solche Befreiung oder Herabsetzung gilt jedoch nicht für jenen Teil des Kapitals von Gesellschaften, der Personen gehört, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats sind.

5. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, die Vorteile einer Behandlung, einer Bevorzugung oder eines Vorrechtes auf die im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen auszudehnen, die einem anderen Vertragsstaat oder seinen dort ansässigen Personen auf Grund der Errichtung einer Zollunion, Wirtschaftsunion, Sonderübereinkommen, Freihandelszone oder auf Grund von regionalen oder subregionalen Übereinkommen gewährt werden, die sich ausschließlich oder überwiegend auf den Kapitalverkehr und/oder das Steuerwesen beziehen, denen der erstgenannte Staat angehört.

6. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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