Artikel 23 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
1. Die in beiden Vertragsstaaten geltenden Gesetze bleiben für die Besteuerung in den beiden Vertragsstaaten maßgebend, soweit dieses Abkommen nicht gegenteilige Vorschriften enthält.
2. Es besteht Übereinstimmung, dass die Doppelbesteuerung entsprechend den nachstehenden Absätzen dieses Artikels vermieden wird.
3. In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kuwait besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder diese Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 12 Absatz 2 in Kuwait besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kuwait gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kuwait bezogenen Einkünfte entfällt;
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
d) Bei Anwendung des Buchstaben b gilt die in Artikel 2 Absatz 3 genannte kuwaitische Steuer Zakat als Einkommensteuer.
4. In Kuwait wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in Kuwait ansässige Person Einkünfte, die in Österreich der Besteuerung unterliegen, oder hat sie Vermögen, das in Österreich der Besteuerung unterliegt, darf Kuwait diese Einkünfte besteuern und kann für die österreichische Steuer in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht Entlastung gewähren.
Kuwait darf in diesem Fall auf die so berechneten Steuern die in Österreich gezahlte Einkommensteuer anrechnen, aber mit einem Betrag, der den Teil der vorgenannten kuwaitischen Steuer nicht übersteigt, der auf diese Einkünfte im Verhältnis zum Gesamtbetrag der der Steuer unterliegenden Einkünfte entfällt.
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