DBA Kuwait Artikel 18 RUHEGEHÄLTER UND RENTEN, BGBl. III Nr. 30/2004, gültig ab 01.03.2004

Artikel 18 RUHEGEHÄLTER UND RENTEN

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Renten dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Berechtigte ansässig ist.

3. Im Sinne dieses Artikels:

a) bedeutet der Ausdruck „Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen“ wiederkehrende Zahlungen im Ruhestand für frühere unselbständige Arbeit oder Entschädigungen für Schadensfälle im Zusammenhang mit der früheren unselbständigen Arbeit, einschließlich Zahlungen aus der Sozialversicherung eines Vertragsstaats;

b) bedeutet der Ausdruck „Renten“ bestimmte Beträge, die regelmäßig und zu bestimmten Zeit auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums auf Grund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung eine in Geld oder Geldeswert erbrachte angemessene Leistung vorsieht.

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