DBA Kuwait Artikel 16 AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN, BGBl. III Nr. 30/2004, gültig ab 01.03.2004

Artikel 16 AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

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