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DBA Kroatien Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, BGBl. III Nr. 119/2001, gültig ab 27.06.2001

Artikel 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Kroatien“ das Staatsgebiet der Republik Kroatien sowie die Meeresgebiete, einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, die sich an die äußeren Grenzen der Hoheitsgewässer anschließen, in denen die Republik Kroatien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem Recht der Republik Kroatien Hoheitsrechte und Jurisdiktion ausübt;

c) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Kroatien: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i) jede natürliche Person, die die Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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