Artikel 29 KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten das Abkommen am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden auf Einkünfte, die in Steuerjahren bezogen werden, und auf Vermögen, das in Steuerjahren besessen wird, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am , in zwei Urschriften, jede in deutscher, kroatischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgebend.
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