DBA Kroatien Artikel 18 RUHEGEHÄLTER, BGBl. III Nr. 119/2001, gültig ab 27.06.2001
Artikel 18 RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
MAAAA-76653