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DBA Katar PROTOKOLL, BGBl. III Nr. 52/2012, gültig ab 07.03.2012

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das heute zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Katar abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Zu Artikel 10

Beide Vertragsparteien stimmen überein, dass sie Verhandlungen zur Abänderung des Artikels 10 in Form eines Protokolls einleiten werden, sobald Österreich mit den anderen Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ziel abschließt, eine Quellensteuer in Höhe von 15 vom Hundert auf Portfoliodividenden zu erheben, oder mit diesen Staaten bestehende Abkommen im Hinblick auf das genannte Ziel abändert.

2. Zu Artikel 27

(i) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e) den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

f) eine Erklärung, dass das Auskunftsersuchen im Einklang mit den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates steht, dass dessen zuständige Behörde in der Lage wäre, die Information nach seinen Gesetzen oder dem üblichen Verwaltungsverfahren einzuholen, wenn die erbetenen Auskünfte innerhalb des Hoheitsbereichs des ersuchenden Staates verfügbar wären, und dass das Auskunftsersuchen im Einklang mit diesem Abkommen steht;

g) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

(ii) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 27 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).

(iii) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

3. Auslegung des Abkommens

Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen oder des UN-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD- oder UN-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:

a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD- oder UN-Muster oder dessen Kommentaren;

b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;

c) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Gefertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich

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